
Sexuelle Belästigung? So muss der Arbeitgeber reagieren
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Urteil
Hamm/Berlin (dpa/tmn) - Steht der Vorwurf der sexuellen Belästigung im Raum, muss ein Arbeitgeber reagieren. Er ist verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Lässt sich aber nichts feststellen, ist der Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu ergreifen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil (AZ: 18 SLa 485/25), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem konkreten Fall arbeitete eine Ärztin in der Anästhesie eines Krankenhauses. Nach einem Bereitschaftsdienst küsste nach Darstellung der Ärztin ein Kollege gegen ihren Willen ihren Hals und umarmte sie. Der Kollege schilderte die Situation dagegen so: Er habe versucht, die Ärztin zum Abschied zu umarmen. Er habe jedoch bemerkt, dass sie dies nicht gewollt habe, und sich sofort mit den Worten «mein Fehler, Entschuldigung» entschuldigt. Einen Kuss bestritt er.
Krankenhaus führt Gespräche
Die Ärztin informierte vier Tage später den Chefarzt und die Personalabteilung über den Vorfall. Es fand ein Gespräch mit der Ärztin, dem Chefarzt, dem Personalleiter und einer Ombudsperson für die Prävention sexueller Gewalt statt. Dabei wurde bekannt, dass es bereits Jahre zuvor einen Vorwurf sexueller Übergriffigkeit gegen den Kollegen gegeben hatte.
Der Arbeitgeber hörte auch den beschuldigten Arzt an. Da es keine Zeugen gab und die Darstellungen voneinander abwichen, ließ sich der Vorfall aus Sicht des Krankenhauses nicht abschließend aufklären.
In der Folge war die Ärztin krankgeschrieben. Das Krankenhaus bot ihr eine Versetzung an. Sie kündigte jedoch lieber und wechselte zu einem anderen Arbeitgeber. Anschließend verlangte sie Schadenersatz wegen entgangener Vergütung für Bereitschaftsdienste sowie eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern.
Konkret warf sie ihrem Arbeitgeber vor, er habe sie nach ihrer Beschwerde nicht ausreichend geschützt. Sie sei weiterhin so eingeteilt worden, dass sie dem beschuldigten Kollegen während der Schichten oder bei Dienstübergaben hätte begegnen können.
Ärztin kann sexuelle Belästigung nicht beweisen
Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. Die Ärztin legte Berufung ein. Ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Entscheidung. Die Begründung:
- Zwar wäre das von der Klägerin geschilderte Verhalten nach Auffassung des Gerichts als sexuelle Belästigung einzustufen.
- Es ließ sich jedoch nicht beweisen, dass der Vorfall tatsächlich so stattgefunden hatte.
Eine Verletzung der Schutzpflicht des Arbeitgebers konnte das Gericht nicht feststellen. Das Krankenhaus hatte die Beschwerde entgegengenommen, Gespräche mit beiden Beteiligten geführt und versucht, den Sachverhalt aufzuklären.
Bei einem nicht erwiesenen Vorwurf müsse der Arbeitgeber nicht nur die Interessen der möglicherweise betroffenen Person, sondern auch die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten berücksichtigen. Allein der Umstand, dass sich ein Vorwurf nicht beweisen lässt, entbindet den Arbeitgeber allerdings nicht von seiner Pflicht, die Beschwerde sorgfältig zu prüfen.