Recht im Radio: Fahrerflucht

Kurz nicht aufgepasst und schon ist man dem Auto vor einem hinten reingefahren. Auch wenn es keinen großen Schaden gibt, sollte man die Polizei rufen, sagt Rechtsanwalt Max Stahm.

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Polizei rufen bei Unfall?

Egal, wie groß der Schaden beim Unfall ist: Mit der Polizei ist man am Ende immer auf der sicheren Seite, sagt Rechtsanwalt Max Stahm. Pflicht ist das allerdings nicht:

Müssen, nein, solange keine Personenschäden mit dabei sind. Sollen, ja. Ich kann das nur immer empfehlen aus anwaltlicher Sicht, weil egal wie der Unfallgegner beteuert, dass er schuld ist, dass er das einräumt, wenn der das am Ende gegenüber seiner eigenen Versicherung nicht einräumt, dann stehe ich in der Regel mit runtergelassener Hose da und das sollte man tunlichst vermeiden. Das heißt, ich empfehle immer, egal wie klein der Schaden ist, einmal die Polizei hinzuziehen, damit man da eine vernünftige Feststellung hat.

Unfall mit parkendem Auto: Reicht der Zettel mit Kontaktdaten?

Unfälle passieren aber nicht immer auf der Straße. Besonders ärgerlich ist es oft, wenn man zu seinem geparkten Auto zurückkommt und dann eine Beule oder ein Kratzer drin ist. Ein Zettel vom Unfallverursacher hinter dem Scheibenwischer reicht nicht aus, damit das nicht als Fahrerflucht gilt, sagt Stahm.

Alleine schon deshalb, man überlege sich, dieser Zettel könnte wegfliegen. Wenn man das als Argument gelten lassen würde, ich habe da ja einen Zettel hingehangen, dann könnte sich damit im Prinzip jeder, der eigentlich abgehauen ist hinterher rausreden, weil er immer sagen könnte, ich hatte den Zettel, da, kann ich ja nichts für, dass er weggeflogen ist. Nein, das reicht auf gar keinen Fall, ich muss warten. Entweder bis der Unfallgegner, also in dem Fall der Inhaber des geparkten Autos kommt, oder ich ruf die Polizei, zieh die hinzu und kann dann gegebenenfalls, wenn die den Schaden aufgenommen haben, gehen auch bevor der Unfallgegner da ist.

Geld- und Haftstrafe für Fahrerflucht

Bei Fahrerflucht warten empfindliche Strafen.

Also grundsätzlich gibt es für die Fahrerflucht einmal einen Straftatbestand. Das heißt, da steht Geldstrafe oder eine Haftstrafe drauf und ich habe womöglich das Problem, dass auch meine eigene Haftpflichtversicherung am Ende auf mich zukommt, weil auch bei einem Fahrerfluchtdelikt würde ja zunächst mal meine Haftpflichtversicherung den Schaden des anderen begleichen. Das Heißt in dem Moment, wo der mich findet und herausfindet, wo ich versichert bin, und das ist relativ simpel, in dem mit meiner Haftpflichtversicherung. Die meisten haben aber sogenannte Regressregelungen. Das bedeutet, wenn ich einen Fall von Fahrerflucht habe, dann können die bis zu 2500 Euro von mir zurückverlangen. Und dann sitze ich gerade bei kleineren Schäden häufig komplett selbst auf dem Schaden. Und um das zu vermeiden, sollte man tunlichst vermeiden, selber als fahrerflüchtige irgendwo mal in Erscheinung zu treten.

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