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Die Klage wurde abgewiesen
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Geklagt hatte eine Gastronomin mit einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Sie erhoffte sich 27.000 Euro aus einer so genannten Betriebsschließungsversicherung. Die Frau hatte sich gegen Konsequenzen aus dem Infektionsschutzgesetz schützen wollen. Die Richter sagen aber: Als sie die Versicherung abschloss, war Corona noch nicht abzusehen. Deckungsschutz habe die Frau nur für Fälle, die in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sind.
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