Touch Pads, Smartphones und E-Book-Reader liegen im diesjährigen Weihnachtsgeschäft voll im Trend. Doch was, wenn die Elektronik versagt, den Beschenkten das SOS-Paket in Form von Socken, Oberhemd und Schlips nicht gefällt oder der Lieblingswunsch gleich doppelt unterm Tannenbaum liegt?
Die Verbraucherzentralen im Kreis geben rund um Reklamation und Umtausch nach dem Fest folgende Tipps:
- Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vor dem Kauf nach und lässt sich im Zweifel ein Umtauschrecht auf dem Kassenbon quittieren.
- Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also das neue Handy streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
- Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.
- Vorteile für Kunden: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
- Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben ist und nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.










